Nach diesem kann der Einsatz eines treppensteigenden Rollstuhls unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise toleriert und auf die Auflage eines stufenfreien Zugangs bzw. einer Lösung mit Treppenlift verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin teilte in ihren Schlussbemerkungen vom 2. Mai 2016 mit, dass sie an ihrem Rechtsbegehren festhalte mit der Präzisierung, dass die Baubewilligung mit Auflagen betreffend den Einsatz eines Treppensteiggerätes zu erteilen sei. Die Gemeinde hielt mit Schlussbemerkungen vom 11. Mai 2016 am angefochtenen Entscheid fest. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen