2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 erklärte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Umnutzung für baubewilligungspflichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 12. Februar 2015 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die Gemeinde Grindelwald ordnete mit Verfügung vom 7. Juli 2015 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Räume an unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.