1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Grindelwald Gbbl. Nr. C.________. Am 28. Februar 2011 hat ihr die Baubewilligungsbehörde Grindelwald den Einbau von Wohneinheiten und Gewerberäumen in das bestehende Geschäftshaus bewilligt. Nach den Plänen waren dabei die Räume im Erdgeschoss als Gewerberäume bezeichnet. Ab 1. Juli 2013 vermietete die Beschwerdeführerin zwei Räume im Erdgeschoss an eine Ärztin. Die Mieterin betreibt in den Räumlichkeiten ihre Praxis. Zwischen dem Hauseingang und der Praxis müssen mehrere Treppenstufen überwunden werden. RA Nr. 110/2015/168 2