4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 733.– zu ersetzen. Sie haften für diesen Betrag solidarisch. Die Gemeinde Wilderswil hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 366.50 zu ersetzen. RA Nr. 110/2015/167 17 RA Nr. 110/2015/167 18 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt I.________, eingeschrieben - Frau K.________ und Herrn J.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wilderswil, Bauverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis