108 Abs. 1 VRPG). Bezüglich der Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung der Dachgeschosse sind die Beschwerdegegner unterlegen. Hingegen haben sie, was die Reduktion der Verfahrenskosten anbelangt, keinen Antrag gestellt. Die Beschwerdegegner haben daher zwei Drittel der verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.–, zu tragen. Der Gemeinde werde keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. B VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 23 Gebührenreglement der Gemeinde Wilderswil vom 17. Mai 2015. 24 Gebührentarif zur Gebührenverordnung der Gemeinde Wilderswil vom 1. Juli 2013. 25 Vgl. Vorakten pag. 64 und 70.