a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV26). Mit ihrem Hauptantrag sind die Beschwerdeführenden nicht durchgedrungen und auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nicht verzichtet werden. Allerdings kann ein grosser Teil des Dachraumes als Wohnraum bewilligt werden und auch die Rüge der Reduktion der vorinstanzlichen Kosten wird teilweise gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie haben Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).