(Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 ff. GebR23). Der Gebührentarif beträgt Fr. 100.– pro Stunde.24 Die der Beschwerdeführerin 1 auferlegten vorinstanzlichen Kosten umfassen neben den Gebühren der Gemeindeverwaltung unter anderem auch die Kosten im Umfang von Fr. 2'041.20, welche der Gemeinde durch die Hilfe der KPG beim Ausarbeiten des angefochtenen Entscheids entstanden sind.25 Wenn der Bauverwalter der Gemeinde Wilderswil den Entscheid selber abgefasst hätte, wäre ein ähnlicher zeitlicher Aufwand angefallen. Daher war die Gemeinde Wilderswil berechtigt, den entsprechenden Aufwand der Baugesuchstellerin aufzuerlegen.