a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Gemeinde hätte ihr die Kosten für die Hilfe der Kantonalen Planungsgruppe Bern (KPG) nicht auferlegen dürfen. Die Gemeinde hätte über das damit eingekaufte Wissen selber verfügen müssen. b) Gemäss Art. 33a BauG sorgen die Gemeinden dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist. Die Kosten für die Beschaffung dieses Fachwissens sind in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen und können den Gesuchstellenden nicht noch zusätzlich belastet werden.22 Die Gebühren der Vorinstanz werden nach Aufwand erhoben 21 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen.