c) Wie bereits ausgeführt, verletzt das Verhalten der Gemeinde das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Ob die Gemeinde in Einzelfällen allenfalls Art. 67 Abs. 2 BauV nicht stringent angewendet hat, beeinflusst diese Beurteilung nicht. Dementsprechend ergibt sich der für den Entscheid relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten. Für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes war die Durchführung eines Augenscheines somit nicht erforderlich. 10. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens