Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung der momentanen Situation wird daher nur in geringem Mass berücksichtigt.20 Demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung aber auch der Schutz der öffentlichen Gesundheit erheblich. Somit ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf den nicht bewilligungsfähigen Wohnraum im Dachgeschoss zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig. 19 Vgl. Vorakten pag. 12.