Indem sie im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren die Bewilligung der Dachgeschosse als Estriche beantragte, dieses aber schliesslich für Wohnzwecke ausbauen liess, hat sie im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt. Dieses Handeln müssen sich auch die heutigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zurechnen lassen. Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung der momentanen Situation wird daher nur in geringem Mass berücksichtigt.20 Demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung aber auch der Schutz der öffentlichen Gesundheit erheblich.