Die Gebäude reizen mit einer Kniewandhöhe von ca. 0.6 m und einer Gebäudehöhe von 6 m die zulässigen Masse aus. Dies deutet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin 1 als Bauherrin mit den baurechtsrelevanten Normen auseinandergesetzt hat. Bei der von ihr als erfahrene Bauherrin zu erwartenden Sorgfalt hätte sie zudem ohnehin erkennen müssen, dass das Ausbauen der gesamten Dachgeschosse zu Wohnzwecken mit Art. 67 Abs. 2 BauV nicht vereinbar ist. Indem sie im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren die Bewilligung der Dachgeschosse als Estriche beantragte, dieses aber schliesslich für Wohnzwecke ausbauen liess, hat sie im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt.