c) Die Wiederherstellung ist somit die Regel. Mit dem Einbau von Trennwänden auf einer Seite der grossen Räume kann ohne weiteres bewirkt werden, dass die Räume das notwendige Verhältnis zwischen der anrechenbaren Fläche mit einer Höhe ab 1.5 m und der Fläche mit der Mindesthöhe von 2.3 m einhalten. Es sind auch keine anderen Massnahmen ersichtlich, mit welchen dasselbe Resultat erzielt werden könnte. Das private Interesse der Beschwerdeführenden am Beibehalten des rechtswidrigen Zustandes bezieht sich in erster Linie auf die weitere Nutzung der gesamten Räume zu Wohnzwecken.