Nur wenn sich die Wiederherstellung als unverhältnismässig erweist oder Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen, kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.17 Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist gross, da die konsequente Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen im generellen Interesse der Allgemeinheit liegt. Hingegen fehlt es, wenn das angestrebte Ziel mit der Wiederherstellung nicht erzielt werden kann.18 17 BGE 136 II 359 E. 6. 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 46 N 9a. RA Nr. 110/2015/167 12