Da die Vorinstanz auch nur den Einbau von Trennwänden verlangte, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch der Meinung der Vorinstanz entspricht. Dementsprechend können im Bereich der Dachräume Wohnund Arbeitsräume, die über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche eine lichte Höhe von 2.3 m oder mehr aufweisen, bewilligt werden. 8. Wiederherstellung