b) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Der Dachraum ist sowohl genügend belichtet als auch belüftet. Das Baureglement der Gemeinde Wilderswil sieht insbesondere auch keine Beschränkung der Ausnützung von Grundstücken für die Mischzone B vor. Abgesehen von Art. 67 Abs. 2 BauV hält das Bauvorhaben die baurechtlichen Normen ein. Da die Vorinstanz auch nur den Einbau von Trennwänden verlangte, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch der Meinung der Vorinstanz entspricht.