a) Die Beschwerdeführenden beantragen, falls wider Erwarten die Wohnnutzung des gesamten Dachgeschosses nicht bewilligt und auf die Wiederherstellung nicht verzichtet werden könne, so sei die Wohnnutzung mit Trennwänden zu bewilligen. Das sei vermutlich auch die Meinung der Vorinstanz gewesen. 15 BGer 1C_400/2014 vom 04.12.2014, E. 2.3. 16 BGer 1C_414/2015 vom 10.02.2016, E. 4.2. RA Nr. 110/2015/167 11