Dementsprechend kann offen gelassen werden, ob die Personalhäuser des Hotels N.________ mit den Zweifamilienhäusern überhaupt vergleichbar wären. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt. Zudem wäre auf Grund der nun erfolgten oberinstanzlichen Beurteilung ohnehin davon auszugehen, dass die Gemeinde die kantonale gesundheitspolizeiliche Norm in Zukunft rechtskonform anwenden wird. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Insgesamt erweist sich die Umnutzung der gesamten Dachgeschosse der beiden Zweifamilienhäusern zu Wohn- und Arbeitsräumen als nicht bewilligungsfähig. 7. Teilweise Baubewilligung