c) Bereits im Schreiben vom 18. Mai 2015 hat die Gemeinde ausgeführt, dass bei dem von der Baugesuchstellerin geltend gemachten Vergleichsobjekt keine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei, aber dass die Raumhöhe anhand der Pläne nicht mehr abschliessend festgestellt werden könne. Daraus resultiere aber für die Baugesuchstellerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Gemeinde hat mit diesen Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass sie keine gesetzeswidrige Auslegungspraxis der kantonalen Norm verfolgt. Dementsprechend kann offen gelassen werden, ob die Personalhäuser des Hotels N.________ mit den Zweifamilienhäusern überhaupt vergleichbar wären.