Es wäre für sie ohne weiteres möglich gewesen, ein Bauvorhaben zu realisieren, das den baurechtlichen Normen entsprochen hätte. Der Ausbaustandart Minergie P wäre dem nicht entgegengestanden und die tatsächlich nutzbare Fläche hätte nur um wenige Quadratmeter reduziert werden müssen. Es liegt kein vernünftiger Grund vor, der ein Abweichen von den geltenden Vorschriften legitimierte. Obwohl die Ziele der Vorschrift auf Grund der Grösse des Raumes nicht stark gefährdet würden, verlangen die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit deren Einhalten. Für das Unterschreiten der Mindesthöhe im Bereich des Dachraumes kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.