c) Die Beschwerdeführenden erläutern nicht, inwiefern besondere Verhältnisse ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzlichen Vorschrift zu rechtfertigen vermögen. Eine spezielle Situation, welcher nur mittels einer Ausnahmebewilligung gerecht werden könnte, ist auch nicht ersichtlich. Von den gesundheitspolizeilichen Mindestvorschriften ist nicht leichthin abzuweichen. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Gebäude neu erstellt. Es wäre für sie ohne weiteres möglich gewesen, ein Bauvorhaben zu realisieren, das den baurechtlichen Normen entsprochen hätte.