Diese Argumente führen dementsprechend nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. Ausnahmebewilligung a) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, einer allfälligen Ausnahmebewilligung stünden weder öffentliche noch nachbarliche Interessen entgegen. Im Gegenteil diente diese dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung.