e) Diese Bestimmung verbietet Räumlichkeiten mit einer Dachschräge und dem damit verbundenen Charme nicht grundsätzlich. Wenn die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten sind, sind solche Räume durchaus bewilligungsfähig. Hingegen können die gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht mit dem Hinweis auf charmante Räumlichkeiten ausser Kraft gesetzt werden. Auch der Umstand, dass durch das Abtrennen von Raum Nebenräume, resp. Estriche entstehen, welche eine tiefe Höhe aufweisen und entsprechend schlechter gereinigt werden können, beeinflusst die Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 2 BauV nicht. Diese Argumente führen dementsprechend nicht zu einem anderen Ergebnis.