d) Die Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente führt zum selben Ergebnis, das bereits der Wortlaut der Bestimmung vermuten lässt. Wohn- und Arbeitsräume von Einfamilienhäusern müssen über der Hälfte der anrechenbaren Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2.3 m aufweisen. Die anrechenbaren Flächen der Dachräume der beiden Zweifamilienhäuser betragen gemäss dem Grundrissplan Dachgeschoss vom 11.07.2014 je 39.5 m2, wovon nur 17.3 m2 eine Mindesthöhe von 2.3 m aufweisen. Die Beschwerdeführenden haben dabei auch die Treppenhäuser berücksichtigt. Da diese zu den angrenzenden Wohnräumen offen sind, ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.