Andernfalls könnte mit dem Argument der Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sämtlichen gesundheitspolizeilichen Bestimmungen die Geltungskraft abgesprochen werden. Dem Umstand, dass den Bewohnerinnen und Bewohner eines Ein- oder Zweifamilienhauses auch Wohnflächen zur Verfügung stehen, welche in aller Regel keine Dachschräge aufweisen, trägt Art. 67 Abs. 2 BauV dadurch Rechnung, dass nicht wie bei Mehrfamilienhäusern zwei Drittel sondern nur die Hälfte der anrechenbaren Fläche der Mindesthöhe entsprechen muss. Auch die Suche nach dem Sinngehalt der Norm führt demnach zum Ergebnis, dass dieser Artikel Anforderungen an die Mindesthöhe von Wohnräumen festlegt, resp.