Höhe unberücksichtigt bleiben kann, aber dass bei Wohn- und Arbeitsräumen ein gewisser Anteil der anrechenbaren Fläche die Mindesthöhe einhalten muss. Art. 67 Abs. 2 BauV ist eine von mehreren gesundheitspolizeilichen Bestimmungen. Diese legen im Interesse der öffentlichen Gesundheit Mindestanforderungen an Wohn- und Arbeitsräume fest. Damit soll sichergestellt werden, dass Räume, die der dauernden Nutzung zugeführt werden, so ausgestaltet sind, dass sie die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner bei objektiver Betrachtung nicht gefährden. Die Bestimmungen legen die Anforderungen abstrakt fest und sorgen damit dafür, dass Bauvorhaben im Generellen gewisse Mindestanforderungen einhalten.