Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nur die Auslegung zu, dass die Hälfte der anrechenbaren Fläche von Wohn- und Arbeitsräumen (über 1.5 m) mindestens eine lichte Höhe von 2.3 m aufweisen muss. Das bedeutet, dass das Verhältnis der Fläche, welche die Mindesthöhe einhält, zur anrechenbaren Fläche entscheidend ist. Auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte bestärkt diese Auslegung. Die Änderung der BauV im Jahr 1985, wonach nur Raumteile mit einer lichten Höhe von 1.5 m bei der anrechenbaren Fläche zu berücksichtigen sind,11 zeigt auf, dass zwar die Fläche mit einer sehr niedrigen 9 VGE 2015/98 vom 20.01.2016, E. 2.3. 10 BVR 2015 S. 450 E. 4.1.