c) Gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV müssen Wohn- und Arbeitsräume wenigstens eine Höhe von 2.3 m aufweisen. In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Drittel, bei Einfamilienhäusern über die Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche vorhanden sein. Die Bodenfläche von Wohnräumen muss wenigstens 8 m2 betragen. Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1.5 m werden nicht angerechnet (Art. 67 Abs. 2 und 3 BauV). Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nur die Auslegung zu, dass die Hälfte der anrechenbaren Fläche von Wohn- und Arbeitsräumen (über 1.5 m) mindestens eine lichte Höhe von 2.3 m aufweisen muss.