a) Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, Art. 67 Abs. 2 BauV sei nicht mehr zeitgemäss. Insbesondere gebe es im vorliegenden Fall keine konkreten Interessen zu schützen, da die Wohnräume von den Eigentümerinnen und Eigentümer selber bewohnt würden. Die künstliche Verkleinerung der Räume führe vielmehr zu einer Verschlechterung des Raumklimas. Es gebe dementsprechend keine Gründe, weshalb der durch die sichtbare Dachkonstruktion erreichte Charme zunichtegemacht werden müsste.