Bei den gesundheitspolizeilichen Vorschriften gemäss Art. 62 ff. BauV, wozu auch Art. 67 Abs. 2 BauV gehört, handelt es sich weder um Baubegriffe noch um Messweisen, sondern um materiell-rechtliche Baubestimmungen. Diese werden von der IVHB nicht umfasst. Der Beitritt des Kantons Bern zur IVHB beeinflusst die Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 2 BauV nicht. 8 Vortrag der Justiz-, Gemeinden und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV), S. 2 f. RA Nr. 110/2015/167 6 4. Auslegung von Art. 67 Abs. 2 BauV