a) Gemäss Artikel 67 Abs. 2 BauV muss die Mindesthöhe (von 2.3 m) in abgeschrägten Räumen bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche vorhanden sein. Die Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 67 Abs. 2 BauV dürfe nicht mehr angewendet werden, da der Kanton Bern der interkantonalen Vereinigung für die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten sei und diese keine Vorschriften zur Mindesthöhe von Wohn- und Arbeitsräume festlege.