Entscheid setzt sich mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführenden auseinander. Die Gemeinde legt anschaulich dar, weshalb sie zum Schluss kommt, dass Art. 67 Abs. 2 BauV weiterhin anwendbar ist und weshalb die Nutzung des gesamten Dachraumes als Wohnraum dieser Norm widerspricht. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid auch gehörig anfechten. Indem sich die Gemeinde in ihrem Entscheid mit dem Beweisantrag nicht im Speziellen auseinandersetzte und ihn nicht förmlich ablehnte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Gültigkeit von Art. 67 Abs. 2 BauV