b) Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie.4 Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung verpflichtet er die Behörden grundsätzlich, rechtzeitig und formangebrachte Beweise abzunehmen soweit diese für den Entscheid wesentlich sind.5 Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG).6 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.