a) Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten bei der Vorinstanz verlangt, dass beim kantonalen Bauinspektor des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein Bericht zur Handhabung von Art. 67 Abs. 2 BauV eingeholt werde. Diesen Beweisantrag habe die Vorinstanz nicht behandelt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.