Art. 46 Abs. 2 BauG ist eine Wiederherstellungsverfügung (auch) an die Grundeigentümer zu richten, selbst wenn sie die Störung nicht selber verursacht haben. Als notwendige Partei sind sie daher ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführerin 1, deren nachträgliches Baugesuch abgewiesen wurde, sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör