Dementsprechend ordnete sie den Einbau von Trennwänden an, so dass die Mindesthöhe von 2.3 m über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche eingehalten ist. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Umnutzung des Dachgeschosses sei ganz oder zumindest teilweise zu bewilligen. Eventualiter sei auf die Wiederherstellung zu verzichten. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf maximal Fr. 2'297.– zu reduzieren.