2. Mit Entscheid vom 17. November 2015 erteilte die Gemeinde für die Balkone an den Südfassaden die nachträgliche Baubewilligung. Für die Umnutzung der unbewohnten Nebenräume in Wohnräume verfügte sie den Bauabschlag. Zur Begründung führte sie aus, die Räume erfüllten mit einer anrechenbaren Fläche von 39.5 m2, von welcher nur 17.3 m2 die Minimalhöhe von 2.3 m einhalten, die Anforderungen von Art. 67 Abs. 2 BauV an Wohn- und Arbeitsräume nicht. Eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). RA Nr. 110/2015/167 3