In dieser Zone sind maximal zwei Geschosse zulässig. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdegegner Einsprache. Die Gemeinde führte mit der Beschwerdeführerin 1 verschiedene Besprechungen und holte beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einen Amtsbericht ein zur Frage, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahme von Art. 67 Abs. 2 BauV bewilligte werden könnte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Gemeinde Wilderswil den Parteien mit, dass sie beabsichtige, keine Ausnahme zu Art. 67 Abs. 2 BauV zu erteilen.