1. Die Gemeinde Wilderswil stellte anlässlich der Bauabnahme vom 10. Juli 2014 fest, dass die Ausführung der beiden Zweifamilienhäuser von der erteilten Baubewilligung abwich. Am 11. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin 1 ein nachträgliches Baugesuch ein für die Balkone an den Südfassaden sowie die Umnutzung der Dachgeschosse als Wohnräume. Für das Unterschreiten der Raumhöhe gemäss Art. 67 BauV1 beantragte sie eine Ausnahmebewilligung. Die Gebäude liegen auf Parzelle Wilderswil Grundbuchblatt Nr. L.________ am M.________weg in Wilderswil. Die Parzelle befindet sich in der Mischzone B. In dieser Zone sind maximal zwei Geschosse zulässig.