Unter dem Titel Saldo Geldverkehr sind Zahlungen an die Gemeinde Wilderswil vom 5. Dezember 2014 über Fr. 96.50 sowie vom 7. Januar 2016 über Fr. 67.10 für das Kopieren von Akten aufgeführt. Während die Zahlung aus dem Jahr 2016 in den Vorakten ausgewiesen ist,21 betrifft die Zahlung aus dem Jahr 2014 nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren, da sie bereits vor Einreichung des Baugesuchs im Juni 2015 erfolgte. Die Kostennote, die ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, ist damit um Fr. 96.50 zu kürzen. Die Beschwerdegegner haben somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 2'316.20 zu ersetzen.