b) Die Beschwerdegegner haben zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden beträgt Fr. 2'412.70 (Honorar Fr. 2'000.00; Auslagen Fr. 82.50; Mehrwertsteuer Fr. 166.60; Saldo Geldverkehr Fr. 163.60). Unter dem Titel Saldo Geldverkehr sind Zahlungen an die Gemeinde Wilderswil vom 5. Dezember 2014 über Fr. 96.50 sowie vom 7. Januar 2016 über Fr. 67.10 für das Kopieren von Akten aufgeführt.