Vorschriften zur Dachgestaltung ihre Wirkung zur Beschränkung des Nutzungsmasses. Eine mit dem zweifirstigen Dach vergleichbare Ausnützung im Dachgeschoss wäre mit einem gewöhnlichen Satteldach mit einem First nur möglich, wenn beispielsweise die zulässige Firsthöhe überschritten, die Dachneigung nicht eingehalten und/oder die Kniewandhöhe überschritten wird. Das Dach mit zwei Firsten ist daher in der Kernzone nicht zulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Baugesuch ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden. 5. Kosten