Dies unterstreicht, dass die Vorschriften über die Dachgestaltung auch für die Baudimensionen von Bedeutung sind. Neben der ästhetischen Zielsetzung bezwecken die Vorschriften zur Dachform und zur Dachgestaltung auch die Begrenzung des Nutzungsmasses. g) Die Beschränkung auf Satteldächer (und Walmdächer) zusammen mit den detaillierten Dachvorschriften (Art. 6 Abs. 1 und 2 GBR) bezwecken also u.a., die Nutzung des Dachgeschosses zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung, wonach unter dem Begriff "Satteldach" auch 2-firstige Satteldächer zugelassen sein sollen, rechtlich nicht haltbar. Denn bei zwei- oder mehrfirstigen Satteldächern verlieren die detaillierten