Wie sich aus den Materialien ergibt, wurde die Kniewandhöhe mit dem aktuellen Gemeindebaureglement neu eingeführt, was bei Kreuzfirstdächern zu Unsicherheiten betreffend die Messweise führte.19 In der Folge wurde die Fussnote 4 bei Art. 2 GBR ergänzt und klar gestellt, dass "bei Kreuzfirstdächern, welche die ganze Fassadenlänge des Dachgeschosses in Anspruch nehmen, (...) die Kniewandhöhe in den Eckpunkten gemessen" wird. Dies unterstreicht, dass die Vorschriften über die Dachgestaltung auch für die Baudimensionen von Bedeutung sind.