Aber auch die vorgeschriebene Dachform sowie die Dachneigung beschränken die Baudimensionen. So sind für Hauptbauten nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 18° bis 30° zulässig (Art. 6 Abs. 1 GBR). Die Vorschriften über die Gebäude- und Firsthöhe, die Kniewandhöhe sowie die Dachform und Dachneigung führen in ihrem Zusammenwirken dazu, dass die Ausnützung im Dachgeschoss bei typischen Satteldächern mit einem First eingeschränkt wird. Wie sich aus den Materialien ergibt, wurde die Kniewandhöhe mit dem aktuellen Gemeindebaureglement neu eingeführt, was bei Kreuzfirstdächern zu Unsicherheiten betreffend die Messweise führte.19