Das Gemeindebaureglement von Wilderswil sieht keine Nutzungsbegrenzung über eine Geschossflächen-, Baumassen- oder Überbauungsziffer vor. Die zulässige Ausnützung ergibt sich somit ausschliesslich aus den Vorschriften über die Bauabstände und die Gebäudedimensionen.18 Diese finden sich zur Hauptsache in Art. 2 GBR. So gilt in der Kernzone von Wilderswil eine Gebäudehöhe von 6 m und eine Firsthöhe von 9 m (Art. 2 Abs. 1 GBR). Es sind zwei Geschosse erlaubt, wobei ein Geschoss ab einer Kniewandhöhe von mehr als 0,60 m als Vollgeschoss zählt. Aber auch die vorgeschriebene Dachform sowie die Dachneigung beschränken die Baudimensionen.