f) Die Vorschrift, wonach in der Kernzone nur Sattel- und Walmdächer zugelassen sind, verfolgt jedenfalls einen ästhetischen Zweck. Im Kommentar zu Art. 6 GBR wird festgehalten, dass das Ortsbild von Wilderswil durch die bestehende Dachlandschaft besonders geprägt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Erläuterungsbericht.17 Bei der Beurteilung der Ästhetik ist daher der Dachgestaltung besonderes Gewicht beizumessen. 15 BVR 2015 S. 450 E. 4.1. 16 Erläuterungsbericht Ortsplanungsrevision Wilderswil vom 17. Februar 2009, S. 9