Insbesondere ergibt sich mit den zwei Firsten auf der Nordfassade eine ungewöhnliche Form, da hier zwei dreieckige Giebel nebeneinander stehen. Es liegt aber auch nicht ein typisches Paralleldach vor, da das darunter liegende Dachgeschoss durchgehend ist und die beiden Firste nahe beieinander stehen. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde bezeichnen die Dachform als "2-firstiges Satteldach". Ob das geplante Dach ein Satteldach im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GBR darstellt, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung unklar. Einzig aus der Bezeichnung "Satteldach" lässt sich nicht schliessen, ob ein Satteldach auch zwei oder allenfalls sogar mehrere Firste aufweisen darf.