d) Umstritten ist, ob es sich beim geplanten Dach mit zwei Firsten um ein Satteldach im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GBR handelt. Ein Satteldach besteht definitionsgemäss aus zwei gegeneinander ansteigenden Dachflächen.13 Daraus ergeben sich senkrechte dreieckige Giebel. Sind mehrere Satteldächer mit ihren Längsachsen nebeneinander angeordnet, so liegt ein Paralleldach vor.14 Solche sind beispielsweise bei Reihenhäusern verbreitet. Beim vorliegend geplanten Dach handelt es sich nicht um ein gewöhnliches Satteldach. 12 Baureglement der Einwohnergemeinde Wilderswil vom 15. September 2008 (GBR) 13 Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur, 3. Aufl., Stuttgart 1999, S. 114 f.