c) Die Gemeinde weist detaillierte Vorschriften über die Dachgestaltung auf. In der Kernzone sind für Hauptbauten nur Sattel- und Walmdächer zugelassen; die Dachflächen sind ruhig zu halten. Die Dachneigung muss 18° bis 30° betragen und die Vordächer müssen in der Kernzone giebel- und traufseitig mindestens 1,20 m betragen (Art. 6 Abs. 1 GBR12). Dachaufbauten sind nach den detaillierten Vorgaben von Art. 6 Abs. 2 GBR zulässig, soweit im Rahmen von Art. 5 GBR eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dacheinschnitte sind in der Kernzone nicht erlaubt. Weitere Vorgaben betreffen beispielsweise Parabolantennen und die Materialisierung (Art. 6 Abs. 3 und 4 GBR).